Buchführungsgrenze, Kindergeld, Unterhaltszahlungen: Das Jahr 2016 bringt viele Neuerungen

29.01.2016

Steuerzahler müssen sich seit dem Jahreswechsel auf einige neue Regelungen einstellen. Die Grenze zur Buchführungspflicht für Unternehmer ist gestiegen, Familien profitieren von höheren Kindergeldzahlungen, und ohne die Steuer-Identifikationsnummer geht 2016 fast nichts mehr. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) gibt einen Überblick.

Kleinere Unternehmer können seit diesem Jahr möglicherweise aus der Buchführungspflicht herausfallen und auf eine Einnahmen-Überschussrechnung umstellen. Voraussetzung dafür ist, dass ihr jährlicher Gewinn nicht mehr als 60.000 Euro beträgt und sie einen Umsatz von maximal 600.000 Euro erzielen. Bisher lag die Buchführungsgrenze bei 50.000 Euro Gewinn und 500.000 Euro Umsatz. Nicht vor der Wahl stehen weiterhin Unternehmer, die aus anderen Gründen zur Buchführung verpflichtet sind, beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).

Familien können sich freuen: Sie erhalten im Jahr 2016 monatlich zwei Euro mehr Kindergeld. Für die ersten beiden Kinder bekommen sie jeweils 190 Euro. Das dritte Kind wird mit monatlich 196 Euro unterstützt. Für das vierte und jedes weitere Kind beträgt der Kindergeldsatz 221 Euro. Wichtig: Für die Auszahlung muss eine gültige Steuer-Identifikationsnummer, die sogenannte Steuer-ID, sowohl des Kindes als auch des entsprechenden Elternteils vorliegen. Zudem steigt auch der Kinderfreibetrag um 48 Euro auf insgesamt 2.304 Euro.

Unterhaltszahlungen an Familienangehörige werden dann fällig, wenn der Unterhaltsempfänger über kein nennenswertes Einkommen verfügt. Seit Beginn dieses Jahres können diese Zahlungen bis zu einem Betrag von 8.652 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Haben geschiedene Ehepartner einen gemeinsamen Antrag gestellt, können sie Unterhaltszahlungen weiterhin in Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen. Auch dabei müssen die Antragsteller die Steuer-ID des Unterhaltsempfängers in der Steuererklärung angegeben.

Ebenso sind Freistellungsaufträge bei Banken und Sparkassen 2016 ohne eine vorliegende Steuer-ID des Sparers nicht mehr gültig.   

Auch bei der Einkommensteuer ist der Grundfreibetrag um 180 Euro gestiegen. Die Einkommensteuer wird 2016 bei ledigen Personen damit erst ab einem Einkommen von ebenfalls mehr als 8.652 Euro fällig. Bei verheirateten Paaren verdoppelt sich der Betrag.

Veränderungen gibt es außerdem bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen auf 74.400 Euro (West) beziehungsweise 64.800 (Ost). In der Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die bundeseinheitliche Bemessungsgrenze auf 50.850 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 56.250 Euro angehoben. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Allerdings werden einige Krankenkassen wahrscheinlich höhere Zusatzbeiträge verlangen.

Darüber hinaus wird im Laufe des Jahres eine weitere Neuregelung erwartet. Zwischen Bundestag und Bundesrat gibt es derzeit noch erhebliche Differenzen über die Vorschriften zur steuerbegünstigten Übertragung von Betriebsvermögen. Der bereits für Januar 2016 geplante Beschluss zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts steht weiterhin aus. Besonders für Familienunternehmen bleibt die Entwicklung spannend.