Die fünfjährige Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrages

12.04.2015

Bei der Beurteilung, ob die im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines über mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages erfüllt ist, ist auf tatsächliche Umstände abzustellen. Die Existenz der Organgesellschaft zu Beginn der Fünfjahresfrist ist auch dann erforderlich, wenn die steuerliche Rückwirkung des Umwandlungssteuerrechts greift. (FG Düsseldorf v. 03.03.2015, Az. 6 K 4332/12K,F; Revision zugelassen)

Den Streitfall vereinfachend dargestellt, wurde die B-GmbH im Februar 2005 durch die M-GmbH gegründet. Letztere übertrug im August desselben Jahres Teile ihres Vermögens im Wege der Ausgliederung auf die B-GmbH. Die Gesellschaften schlossen im Streitjahr zudem einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab, der ab dem 01.01.2005 gelten sollte und erstmals zum 31.12.2009 kündbar sein sollte.

Nach der hier – für den Ausgliederungsvorgang – anwendbaren steuerlichen Rückwirkung des Umwandlungssteuergesetzes sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie des übernehmenden Rechtsträgers so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt, ganz oder teilweise auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre (§ 2 Abs. 1 UmwStG).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die steuerliche Rückwirkung auch für die Berechnung der Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages zu berücksichtigen sei und demnach der Beginn der Mindestlaufzeit mit Beginn des steuerlichen Rückwirkungszeitraumes erfolge.

Dagegen vertritt das Finanzgericht die Auffassung, dass der Gewinnabführungsvertrag unwirksam sei. Im Streitfall gelte der Vertrag zwar seinem Wortlaut nach für fünf Zeitjahre. Allerdings wurde die B-GmbH erst im Februar 2005 gegründet. Selbst wenn die Rückwirkungsfiktion Bedeutung für die Berechnung der Mindestdauer hätte, ist nach Ansicht des Finanzgerichts zumindest erforderlich, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits existierte. Das Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer solle Manipulationen verhindern. Fiktive Zeiträume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen, sei nicht mit dem Zweck der Regelung vereinbar, es müsse stattdessen auf einen tatsächlichen Zeitraum von 60 Monaten abgestellt werden.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.