Eckpunkte Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ende 2014 hatte das BVerfG das derzeit gültige Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Für eine Neufassung wurde dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 Zeit gegeben. Mittlerweile hat das Bundesfinanzministerium der Finanzen erste offizielle Eckpunkte zur Reform der Erbschaftsteuer verkündet. Diese sehen z.T. erhebliche Neuerungen für Unternehmen vor.

Im Urteil übten die Verfassungsrichter insbesondere Kritik am Ausmaß der Begünstigung für große Unternehmen ohne Bedürfnisprüfung. Diese sind nach dem Urteilstenor verfassungswidrig. Nach dem Urteilstenor ist es mit der Verfassung nicht konform, wenn die Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs (ohne Bedürfnisprüfung) über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgeht.

Das BMF zieht nun eine solche Grenze bei 20 Mio. Euro. Das Beantragen einer Verschonung soll demnach weiterhin möglich sein, wenn der Wert des erworbenen Unternehmensteils bis zu 20 Mio. Euro beträgt und die restlichen Verschonungsregeln (Einhalt der Behaltefristen, Lohnsumme, etc.) eingehalten werden. Beträgt der Wert des erworbenen Vermögens mehr als 20 Mio. Euro kommt eine Verschonung nur in Frage, wenn das Bedürfnis hierzu besteht. Dabei soll auch nach den Plänen des BMF das private Vermögen der Erben Berücksichtigung finden. Wird ein solches Bedürfnis zur Verschonung nicht nachgewiesen, dann soll die Erbschaftsteuer in vollem Umfang fällig werden.

Außerdem hat das BVerfG festgestellt, dass die Freistellung von der Mindestlohnsumme von Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern nicht mit der Verfassung konform ist. Um diesen Missstand zu heilen, soll zukünftig eine Freistellung der Lohnsummenregelung nur für Betriebe mit einem Wert bis zu 1 Mio. Euro möglich sein.

Ob diese Eckpunkt auch später so in das Gesetz übernommen werden, hängt vom Gesetzgebungsverfahren ab. Einzelne Verbände und Institutionen haben bereits Kritik an den bekannten Eckpunkten geäußert.