Einkommensteuerliche Tarifbegünstigung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse

06.07.2015

Das FG Rheinland-Pfalz hatte darüber zu entscheiden, ob Arbeitnehmer, die sich bei Eintritt in den Ruhestand für eine einmalige Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersvorsorge entscheiden, nur einer ermäßigten Besteuerung unterliegen. Das FG urteilte hierbei zugunsten der Arbeitnehmer, lässt allerdings aufgrund der grundsätzlichen Relevanz dieser Frage die Revision beim BFH zu (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2015 - 5 K 1792/12).

Hintergrund des Streifalls ist die Tarifbegünstigung der Einkommensteuer auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte. Bei außerordentlichen Einkünften kann es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit handeln, dahingegen nicht um Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersvorsorge. Da hierbei weder von einer Entschädigung noch von einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit auszugehen war, kam die Anwendung dieser Begünstigung (sog. „Fünftelregelung“) auf die Zahlungen nicht in Betracht.

Laut Sachverhalt hatte die Klägerin, die bis 2010 bei einer Bank angestellt war, mit ihrem Arbeitgeber eine sog. Entgeltumwandlung vereinbart. Hierbei wurde zu Gunsten der Klägerin mit einer Pensionskasse ein Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und sodann zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an diese Pensionskasse abgeführt. Die Klägerin erhielt mit Eintritt in den Ruhestand die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse auf eigenen Wunsch in einem Einmalbetrag ausgezahlt. Diese Zahlung der Pensionskasse war nach Auffassung des Finanzamtes mit dem regulären Steuersatz zu veranlagen. Die Klägerin widersprach und forderte eine analoge Anwendung der begünstigenden „Fünftelregelung“ und dem damit einhergehenden ermäßigten Steuertarif.

Das FG sah es unter Berücksichtigung der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz als geboten und zweckmäßig an, die Zahlung der Pensionskasse nach der „Fünftelregelung“ zu versteuern. Die unterschiedliche Behandlung von Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) einerseits und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse) andererseits verstößt nach Ansicht des FG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der BFH hat sich nämlich auch bereits für entsprechende (Einmal-) Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung für eine ermäßigte Besteuerung nach der „Fünftelregelung“ entschieden.

Hinsichtlich einer höchstrichterlichen Klärung, ob die Tarifermäßigung auch im Fall sonstiger Einkünfte aus Leistungen aus Altersvorsorgebeträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen greift, hat das FG die Revision beim BFH zugelassen.