Flüchtlingshilfe: Vereinfachte Verwaltungsregeln für Spender

22.09.2015

Das BMF hat mit Einvernehmen der obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die vor dem Hintergrund des Zustroms von Flüchtlingen nach Deutschland Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen zum Ziel haben (BMF, Schreiben v. 22.09.2015 - IV C 4 - S 2223/07/0015:015).

Die Billigkeitsregelungen gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 01.08.2015 bis 31.12.2016 durchgeführt werden:

Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dabei genügt zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Alle gemeinnützigen Organisationen (z.B. Sportverein, Musikverein, Kleinkindergarten oder Brauchtumsverein) dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen; außerdem kann bei der Unterstützung von Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden. Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.

Arbeitnehmer können mit der Arbeitslohnspende auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.

Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und so für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.

Schenkungen, die ausschließlich mildtätigen Zwecken (zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge) gewidmet sind, werden von der Schenkungsteuer befreit.