Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung

19.07.2016

Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG)“ am 08.06.2016 beschlossen und damit den Weg zu einem neuen Besteuerungsrecht für Investmentfonds freigemacht. Auf die in einem früheren Entwurf vorgesehene Ausweitung der Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften auf Veräußerungsgewinne aus sog. Streubesitzbeteiligungen (Beteiligungsquote geringer als 10 %) hat der Gesetzgeber verzichtet.

Wie bereits in der Entwurfsfassung vorgesehen, soll es im Bereich der Investmentsteuer bei der Einführung von zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen für Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds bleiben. Für Anleger eines Publikums-Investmentfonds wird zunächst eine fingierte, sog. Vorabpauschale anstatt des tatsächlichen Ertrags besteuert. Die Steuer auf diese Vorabpauschale findet bei einer späteren Veräußerung der Fondsanteile Berücksichtigung. Dabei werden Teile der steuerbaren Erträge (teil-)freigestellt, um einer Übermaßbesteuerung vorzubeugen. Das bisherige „transparente“ System wird damit abgeschafft und durch eine pauschale Besteuerung auf Anlegerebene substituiert. Für Spezial-Investmentfonds bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen (semi-)transparenten Besteuerungsregelungen. Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen deutlich umfangreicher und komplexer.

Für Immobilienfonds wird – anders als noch im Gesetzentwurf vorgesehen – eine Übergangsfrist festgeschrieben, wodurch die Steuerfreiheit von Wertveränderungen einer Immobilie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2018 gewährleistet wird. Dies gilt jedoch lediglich bei Einhaltung einer zehnjährigen Behaltefrist zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie.

Darüber hinaus sollen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die unter dem Begriff Cum/Cum-Geschäfte bekannt wurden, unterbunden werden. Die Neuregelungen zu diesen sog. Cum/Cum-Geschäften wurden im Vergleich zum Gesetzentwurf allerdings etwas entschärft, die Anwendung der Fifo-Methode wurde in diesem Bereich gesetzlich festgelegt. Es bleibt bei der Einführung einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen und diese muss innerhalb eines 91-tägigen Zeitraums rund um den Fälligkeitstag der Kapitalerträge erreicht werden (also innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Dividendenstichtag). Dabei muss der Steuerpflichtige ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine in einem Umfang von mindestens 70 % tragen. Darüber hinaus darf keine Vergütungsverpflichtung hinsichtlich der Kapitalerträge an andere Personen vorliegen. Falls eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt ist, sind 3/5 der Kapitalertragsteuer (d.h. 15 % der Kapitalerträge) nicht anrechenbar, können jedoch auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Diese Beschränkung der Anrechnung erstreckt sich aber nicht auf den Solidaritätszuschlag.

Die Anwendung für das neue Investmentsteuerregime ist grundsätzlich ab dem 01.01.2018 vorgesehen. Demgegenüber sollen die Regelungen zu den sog. Cum/Cum-Geschäften rückwirkend für zugeflossene Kapitalerträge ab dem 01.01.2016 gelten. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat diesem Gesetz am 08.07.2016 in der vorliegenden Fassung zustimmt.